Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.03.2022

Geschäftszahl

Ra 2020/12/0047

Rechtssatz

Eine allfällige Teilnahme an der Erstbewertung des Arbeitsplatzes würde zu keiner Befangenheit führen, gilt doch der Befangenheitsgrund des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, AVG nur für die an der Erlassung des Bescheides einer unteren Instanz unmittelbar beteiligten Verwaltungsorgane, während ein Sachverständiger der an den Beweisverfahren in einer unteren Instanz teilgenommen hat, in dieser Eigenschaft auch in höherer Instanz gehört werden kann vergleiche VwGH 27.9.2011, 2009/12/0112). Auch mit der (unsubstantiierten) Behauptung, die Erstbewertung würde immer bestätigt, wird eine Befangenheit nicht aufgezeigt, wird doch damit in keiner Weise die Unrichtigkeit der vorliegenden Erstbewertung und des eingeholten Gutachtens oder allgemein von Erstbewertungen und Folgegutachten dargetan, aus der allenfalls eine Befangenheit abgeleitet werden könnte.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020120047.L01