Verwaltungsgerichtshof
07.05.2021
Ra 2020/12/0038
Nach dem Wortlaut des Kopfes und des Spruches des angefochtenen Erkenntnisses des VwG wurde der Bescheid der revisionswerbenden Partei ersatzlos behoben. Beschwerdegegenstand ist jedoch nach deren Ergehen, die Beschwerdevorentscheidung (VwGH 20.5.2015, Ra 2015/09/0025; 27.4.2017, Ra 2017/12/0024; 25.10.2017, Ro 2017/12/0014).
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020120038.L01