Verwaltungsgerichtshof
07.05.2021
Ra 2020/12/0036
Nach dem klaren und eindeutigen Wortlaut des in Abschnitt römisch sieben "Exekutivdienst" geregelten Paragraph 82 b, GehG 1956 gebühren Ausgleichsmaßnahmen für besondere Erschwernisse des Exekutivdienstes im Nachtdienst ausschließlich Beamten des Exekutivdienstes (Absatz eins, legcit.), die in dem betreffenden Monat Anspruch auf eine Vergütung für besondere Gefährdung nach Paragraph 82, GehG 1956 haben (Absatz 2, Ziffer 2, legcit.). Von der Einschränkung der Gebührlichkeit der Ausgleichsmaßnahmen gemäß Paragraph 82 b, GehG 1956 auf Beamte des Exekutivdienstes, denen im betreffenden Monat ein Anspruch auf eine Vergütung für besondere Gefährdung nach Paragraph 82, GehG 1956 zukommt, gehen auch die Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 1476 BlgNR 20. GP, 26) zur 2. Dienstrechts-Novelle 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 1999,, aus.
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020120036.L02