Verwaltungsgerichtshof
03.07.2020
Ra 2020/12/0032
Nach Paragraph 25 a, Absatz 3, erster Satz VwGG ist gegen verfahrensleitende Beschlüsse eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können gemäß 2. Satz legcit. vielmehr erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden vergleiche VwGH 21.1.2016, Ra 2015/12/0048; 24.3.2015, Ro 2014/05/0089). Bei der Beiziehung eines Amtssachverständigen handelt es sich um einen derartigen verfahrensleitenden Beschluss vergleiche z.B. VwGH 19.6.2018, Ra 2018/03/0023; 29.5.2018, Ra 2018/03/0018).
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020120032.L01