Verwaltungsgerichtshof
30.03.2021
Ra 2020/12/0019
Vorabentscheidungsverfahren:
* EU-Register: EU 2021/0005
Vorabentscheidungsverfahren:
C-650/21
Ein möglicher Verweisungsarbeitsplatz muss vergleiche VwGH 31.7.2020, Ra 2019/12/0085) der Verwendungsgruppe des bislang wirksam zugewiesenen Arbeitsplatzes entsprechen. Der Verweisungsarbeitsplatz muss allerdings nicht nur der bisherigen Verwendungsgruppe angehören, sondern darüber hinaus der bisherigen Verwendung gleichwertig sein vergleiche VwGH 30.1.2017, Ro 2014/12/0010).
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020120019.L02