Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.11.2020

Geschäftszahl

Ra 2020/12/0010

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/02/0115 E 2. September 2015 RS 1

Stammrechtssatz

Erschöpft sich die Begründung des Erkenntnisses des VwG in einem Verweis auf ein anderes, dem angefochtenen Erkenntnis bei der Zustellung an den Revisionswerber auch nicht beigeschlossenes Erkenntnis des VwG, so findet sich für einen derartigen Verweis, der an die Stelle einer eigenständigen Begründung des angefochtenen Erkenntnisses tritt, in den vom VwG anzuwendenden Verfahrensbestimmungen des VwGVG 2014 keine Rechtsgrundlage vergleiche demgegenüber Paragraph 43, Absatz 2, VwGG, wonach jedes Erkenntnis des VwGH zu begründen ist, es jedoch - soweit die Rechtsfrage bereits durch die bisherige Rechtsprechung klargestellt ist - genügt, diese anzuführen).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020120010.L06