Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.03.2022

Geschäftszahl

Ro 2020/12/0004

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/12/0018 B 27. Mai 2015 RS 1 (hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Im Rahmen der "Sache" der Befolgungspflicht einer Weisung ist die Dienstbehörde bei Erlassung ihres diesbezüglichen Feststellungsbescheides lediglich gehalten, eine "Grobprüfung" derjenigen Weisung, deren Befolgungspflicht in Streit steht, auf "Willkür" vorzunehmen vergleiche E 23. Oktober 2002, 2001/12/0057; E 12. Dezember 2008, 2008/12/0011; E 29. Jänner 2014, 2012/12/0152). Nichts anderes gilt für die vom VwG (durch Abweisung der Beschwerde) getroffene Entscheidung in dieser "Sache".

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2022:RO2020120004.J07