Verwaltungsgerichtshof
09.03.2022
Ro 2020/12/0004
Die in Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979 enthaltenen Anordnung, welche wörtlich aus Artikel 20, Absatz eins, B-VG die Wendung "soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist", übernahm, normiert bloß eine Einschränkung der in Paragraph 44, BDG 1979 festgelegten Befolgungspflicht im Hinblick auf jene Verfassungsbestimmungen, durch welche Ausnahmen von dem in Artikel 20, B-VG normierten Grundsatz der Weisungsbindung begründet werden (sog. Weisungsfreistellungen und Weisungsfreiheit; vergleiche Erläuterungen der Regierungsvorlage zum BDG 1979, 11 BlgNR 15. GP, 85, wo es heißt: "Der Nebensatz ‚soweit verfassungsmäßig nicht anderes bestimmt ist' verweist auf die zahlreichen Weisungsfreistellungen verfassungsrechtlicher Natur vergleiche z.B. Artikel 20, Absatz eins, B-VG, Paragraph 88, Absatz 4, oder Paragraph 102, Absatz 2, des Entwurfes)"). Dem KSE-BVG 1997 ist keine derartige Weisungsfreistellung zu entnehmen.
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2020120004.J04