Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.04.2021

Geschäftszahl

Ro 2020/12/0001

Rechtssatz

In Paragraph 11, Absatz 2, zweiter Satz Oö LBG 1993 ist normiert, worauf die Landesregierung (Dauer der Dienstzeit, Dienstleistungsbeurteilung, Art der Verwendung) bei der Festsetzung der Voraussetzungen für die Beförderung Bedacht zu nehmen hat. Ausdrücklich und zweifelsfrei wird im dritten Satz dieser Bestimmung allerdings angeordnet, dass ein Rechtsanspruch auf Beförderung nicht besteht vergleiche VwGH 3.7.2020, Ro 2020/12/0005). Aus Paragraph 11, Oö LBG 1993 kann ein Unterschied zur Rechtslage nach dem Bundesrecht daher nicht abgeleitet werden.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RO2020120001.J03