Verwaltungsgerichtshof
16.12.2020
Ra 2020/11/0207
Im vorliegenden Fall wurde aufgrund des Gutachtens des neurologisch-psychiatrischen Facharztes der Ärztin ein "Alkoholproblem erheblichen Ausmaßes ... eher einer Alkoholabhängigkeit ... entsprechend" attestiert und daraus schlussfolgernd ausgeführt, die betroffene Ärztin sei "derzeit nicht fähig, ihren Beruf als Ärztin regelrecht und zuverlässig auszuüben". Vor diesem Hintergrund sind jedenfalls gravierende Nachteile für das öffentliche Wohl (Gesundheitsinteressen) zu befürchten und damit Gefahr in Verzug gegeben, und zwar auch dann, wenn die Alkoholkonsumstörung der Ärztin bislang noch nicht zu einer unmittelbaren Bedrohung der Gesundheit und des Lebens von Patienten geführt hat vergleiche etwa den hg. Beschluss AW 2004/11/0074) und wenn, wie die Ärztin vorbringt, "bislang keine einzige Patientenbeschwerde" erfolgt sei. Das VwG hat somit das Vorliegen von Gefahr im Verzug im Zeitpunkt seiner Entscheidung zu Unrecht verneint, die Interessenabwägung iSd Paragraph 13, Absatz 2 und 4 in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 3, VwGVG 2014 ist somit inhaltlich rechtswidrig.
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020110207.L07