Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.07.2021

Geschäftszahl

Ra 2020/11/0128

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2004/02/0037 E 26. März 2004 RS 4 (hier: nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Die Aufforderung zur Atemluftprobe ist nur dann berechtigt, wenn die seit dem Zeitpunkt, zu dem gelenkt wurde bzw. für den der Verdacht des Lenkens bestand, bis zur allfälligen Messung der Atemluft verstrichene Zeit noch "verwertbare Ergebnisse" erwarten lässt (Hinweis E 15.11.2001, 2000/03/0348, sechs Stunden; E 29.8.2003, 2003/02/0033, sieben Stunden). Die Ansicht der belBeh, wesentlich für die Übertretung gemäß Paragraph 5, Absatz 2, StVO 1960 sei, dass die Aufforderung zur Ablegung des Alkomattestes in einem "engeren zeitlichen Zusammenhang zum Verdacht des Lenkens" stehe, wird von der Judikatur des VwGH nicht gefordert.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020110128.L02