Verwaltungsgerichtshof
02.11.2022
Ra 2020/11/0094
GRS wie Ra 2018/10/0061 E 24. Oktober 2018 RS 1 Hier ohne den ersten Satz.
Entschiedene Sache liegt nicht vor, wenn sich der Sachverhalt oder die Rechtslage maßgeblich geändert haben. Eine Änderung der maßgeblichen Rechtslage, die es der Behörde/dem VwG verwehrt, das Neuansuchen wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, liegt dann vor, wenn sich nach Abweisung des ersten Ansuchens die gesetzlichen Vorschriften, die tragend für die frühere Entscheidung gewesen sind, so geändert haben, dass sie, hätten sie bereits früher bestanden, eine anderslautende Entscheidung ermöglicht hätten vergleiche VwGH 29.6.1998, 98/10/0100; 22.2.2006, 2006/17/0015; VwGH 24.5.2016, Ra 2016/03/0050).
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020110094.L01