Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

31.07.2020

Geschäftszahl

Ra 2020/11/0086

Rechtssatz

Paragraph 31, Absatz 2, Litera b bis e und h bis k Krnt KAO 1999 (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2 bis 8 KAKuG 2001) sieht nach der Versorgungsstufe der dort genannten Krankenanstalten differenzierende Sonderregelungen hinsichtlich der Einrichtung des ärztlichen Dienstes vor, die Ausnahmen vom Grundsatz der dauernden ärztlichen Anwesenheit in der Krankenanstalt begründen. So kann nach Paragraph 31, Absatz 2, Litera e, Krnt KAO 1999 (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 8, KAKuG 2001) in Krankenanstalten in der Betriebsform selbständiger Ambulatorien für physikalische Therapie, in denen keine Turnusärzte ausgebildet werden, an Stelle einer dauernden ärztlichen Anwesenheit der ärztliche Dienst so organisiert sein, dass ärztliche Hilfe jederzeit erreichbar ist und durch regelmäßige tägliche Anwesenheit die erforderlichen ärztlichen Anordnungen für bzw. die erforderliche Aufsicht über das Personal nach näher genannten Gesundheitsberufegesetzen gewährleistet sind. Eine Ausnahme vom Grundsatz der dauernden ärztlichen Anwesenheit in der Krankenanstalt für andere selbständige Ambulatorien als solche für physikalische Therapie enthält Paragraph 31, Absatz 2, Krnt KAO 1999 (Paragraph 8, Absatz eins, KAKuG 2001) nicht.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020110086.L02