Verwaltungsgerichtshof
12.04.2021
Ra 2020/11/0070
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2020/11/0071
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2020/11/0065 B 15.04.2021
Ra 2020/11/0126 B 13.04.2021
Ra 2020/11/0130 B 13.04.2021
Dem Vorbringen in der Zulässigkeitsbegründung, es stelle "sich nach Auffassung der Revisionswerber die Frage, wenn nachträglich durch ein EuGH Urteil klargestellt wird, dass Strafen, wie sie in Österreich für Formaldelikte nach dem LSD-BG 2016 verhängt werden, zu hoch sind, ob durch die Verweigerung der beantragten Wiederaufnahme des Verfahrens nicht das Recht auf Verhängung der milderen Strafe im Sinne des Artikel 49, Absatz eins, GRC verletzt wird", ist zu entgegnen, dass Artikel 49, Absatz eins, Satz 3 GRC schon seinem Wortlaut zufolge die Berücksichtigung einer täterbegünstigenden Änderung des Gesetzes zwischen Tatbegehung und letztinstanzlicher Entscheidung vorsieht.
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020110070.L04