Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.04.2021

Geschäftszahl

Ra 2020/11/0070

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2020/11/0071

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

Ra 2020/11/0065 B 15.04.2021

Ra 2020/11/0126 B 13.04.2021

Ra 2020/11/0130 B 13.04.2021

Rechtssatz

Soweit die Revision zur Zulässigkeit vorbringt, es stelle sich die Frage, ob "nicht das Recht auf ein faires Verfahren verletzt wird, wenn zunächst trotz konkreter Anregung kein Vorabentscheidungsverfahren eingeleitet wird, in weiterer Folge der EuGH in einem anderen Verfahren den vom Antragsteller vertretenen Rechtsstandpunkt bestätigt", sowie es sei "dies eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung, da es um die Frage geht, inwieweit die diesbezüglichen Verfahrensvorschriften über die Wiederaufnahme des Verfahrens mit der MRK vereinbar sind", handelt es sich dabei um ein Vorbringen, wie es in Artikel 144, Absatz eins, B-VG als Prozessvoraussetzung für ein Beschwerdeverfahren vor dem VfGH umschrieben ist, sodass gemäß Artikel 133, Absatz 5, B-VG eine in die Zuständigkeit des VwGH fallende Rechtsfrage nicht aufgezeigt wird. Ein solches Vorbringen ist nicht geeignet, die Zulässigkeit der Revision zu begründen vergleiche etwa VwGH 15.7.2020, Ra 2020/11/0096, mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020110070.L03