Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.04.2021

Geschäftszahl

Ra 2020/11/0070

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2020/11/0071

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

Ra 2020/11/0065 B 15.04.2021

Ra 2020/11/0126 B 13.04.2021

Ra 2020/11/0130 B 13.04.2021

Rechtssatz

Der EuGH stützt die sich aus Artikel 10 EG ergebende Verpflichtung, eine unter Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht erlassene bestandskräftige Entscheidung zu überprüfen, unter anderem auf die notwendige Voraussetzung, dass die Behörde bzw. das Gericht nach nationalem Recht zur Rücknahme dieser Entscheidung unter den gegebenen Voraussetzungen befugt ist, auch wenn sie - wie eine nach seinem Erlass ergangene Entscheidung des Gerichtshofes zeigt - auf einer unrichtigen Auslegung des Gemeinschaftsrechts beruht, die erfolgt ist, ohne dass der Gerichtshof um Vorabentscheidung ersucht wurde, obwohl der Tatbestand des Artikels 234 Absatz 3, EGV erfüllt war (siehe insbesondere das Urteil des EuGH vom 11. September 2019, Calin, Rn. 29). Eine solche - aufgrund des Äquivalenzgrundsatzes zu berücksichtigende - Befugnis liegt nach den innerstaatlichen Normen unter den gegebenen Umständen nicht vor und muss, wie das auf den - auch den Gegenstand des Revisionsfalles bildenden - Bereich des Verwaltungsstrafverfahrens übertragbare Urteil des EuGH vom 24. Oktober 2018, XC u.a., zeigt, auch nicht von Unionsrechts wegen geschaffen werden.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020110070.L02