Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.03.2022

Geschäftszahl

Ra 2020/11/0062

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2020/11/0063

Rechtssatz

Die Nachreichung der Lohnunterlagen kurz nach der Kontrolle ändert zwar nichts an der Verwirklichung des Tatbildes des Paragraph 22, Absatz eins a, LSD-BG 2016. Allerdings wird in diesem Fall die Kontrollmaßnahme zugunsten des Arbeitnehmerschutzes nicht verunmöglicht, sondern nur verzögert bzw. erschwert, was den Unrechtsgehalt der Tat verringert und bei der Bemessung der Strafhöhe von Bedeutung ist vergleiche VwGH 15.10.2019, Ra 2019/11/0033 und 0034, Rn. 17).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020110062.L06