Verwaltungsgerichtshof
29.06.2023
Ra 2020/11/0040
Die zivilgerichtliche Judikatur zum im Revisionsfall relevanten Paragraph 25, Absatz 3, GebAG 1975 geht dahin, dass dann, wenn der Sachverständige grundsätzlich mit seinem schriftlichen Gutachten dem Auftrag des Gerichtes entsprochen hat, nicht von einer unvollendeten Tätigkeit ausgegangen werden kann. Paragraph 25, Absatz 3, GebAG 1975 stellt im Grunde nicht auf eine inhaltliche Unvollständigkeit ab, sondern auf eine verfahrensrechtliche Unvollendetheit der Sachverständigentätigkeit. Ob nämlich das Gutachten für die im Verfahren relevanten Fragen eine ausreichende Grundlage darstellt, kann im Gebührenbestimmungsverfahren nicht entschieden werden.
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2020110040.L02