Verwaltungsgerichtshof
25.11.2021
Ra 2020/11/0038
Es bedarf keiner eigenen gesetzlichen Anordnung, um die - mehrfachen - Verstöße gegen Paragraph 26, Absatz 2, LSD-BG 2016 bei der Bemessung der zu verhängenden (Gesamt-)Geldstrafe erschwerend berücksichtigen zu können. Vielmehr ergibt sich schon aus Paragraph 19, Absatz eins, VStG, dass für die Strafbemessung die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat (die fallbezogen u.a. von der Anzahl der nicht bereitgehaltenen Meldungen abhängt) zu beachten ist.
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020110038.L02