Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.11.2021

Geschäftszahl

Ra 2020/11/0038

Rechtssatz

Die Rechtsansicht des VwG, bei Verhängung einer (einzigen) Geldstrafe dürfe für die Verstöße gegen die Bereithaltungspflicht der erforderlichen Unterlagen die Anzahl der betroffenen Arbeitnehmer nicht erschwerend berücksichtigt werden, ist unzutreffend. Mit dieser Rechtsauffassung kann sich das VwG weder auf das hg. Erkenntnis Ra 2019/11/0033 bis 0034 noch auf das diesem zugrundeliegende Urteil des EuGH vom 12.9.2019, C-64/18 u.a., Maksimovic, berufen vergleiche bereits VwGH 16.11. 2021, Ra 2020/11/0080).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020110038.L04