Verwaltungsgerichtshof
25.11.2021
Ra 2020/11/0038
GRS wie Ra 2019/11/0015 E 12. Oktober 2021 RS 7 (hier: nur der erste Satz)
Die durch die LSD-BG Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 174 aus 2021, geänderten Strafbestimmungen der Paragraphen 26 bis 28 und Paragraph 29, Absatz eins, LSD-BG 2016 treten mit 1. September 2021 in Kraft und sind gemäß dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 72, Absatz 10, letzter Satz LSD-BG 2016 auf alle in diesem Zeitpunkt anhängigen Verfahren einschließlich von Verfahren vor dem VwGH und dem VfGH anzuwenden. Der Gesetzgeber hat mit dieser Übergangsbestimmung erkennbar das Ziel verfolgt, in allen im Zeitpunkt des Inkrafttretens (am 1. September 2021) dieser Bestimmungen anhängigen Strafverfahren wegen Lohn- und Sozialdumpings, unabhängig davon, vor welcher Behörde oder welchem Gericht ein solches Verfahren gerade anhängig war, die Anwendung derselben Gesetzeslage sicherzustellen. Für den VwGH folgt aus dieser Anordnung, dass er in bei ihm anhängigen Revisionsverfahren sämtliche angefochtenen Entscheidungen der VwG in Verwaltungsstrafsaschen nach dem LSD-BG 2016, also unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Erlassung, am Maßstab der Paragraphen 26 bis 28 und Paragraph 29, Absatz eins, LSD-BG 2016 in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 174 aus 2021, zu prüfen hat.
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020110038.L01