Verwaltungsgerichtshof
31.03.2022
Ro 2020/10/0034
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2020/10/0035
Nach dem klaren Wortlaut des Paragraph eins, Absatz 3, OÖ ChancengleichheitG BeitragsV 2018 ist nur der den Freibetrag übersteigende Betrag des monatlichen Einkommens als laufender monatlicher Beitrag aus dem Einkommen zu entrichten; der Freibetrag verbleibt dem Menschen mit Beeinträchtigungen. Es muss also in jedem Kalendermonat dem Hilfeempfänger der Freibetrag zur Verfügung stehen. Außerdem findet sich - anders als in Paragraph 9, Absatz 2, OÖ ChancengleichheitG BeitragsV 2018 - kein ausdrücklicher Hinweis auf den 13. und 14. Monatsbezug, sodass diese Sonderzahlungen keinen (gesonderten) Freibetragsabzug erfahren. Nach der diesbezüglich eindeutigen Rechtsgrundlage des Paragraph eins, Absatz 3, legcit. ist der laufende monatliche Kostenbeitrag in der Höhe zu leisten, die dem 1.000 bzw. 1.500 Euro übersteigenden Betrag des monatlichen Einkommens entspricht.
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2020100034.J01