Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.06.2020

Geschäftszahl

Ra 2020/10/0016

Rechtssatz

Liegt im Zeitpunkt der Einbringung der Säumnisbeschwerde kein unerledigter Antrag vor, ist das Vorliegen einer Säumnis der belangten Behörde zu verneinen, weshalb sich die Säumnisbeschwerde als unzulässig erweist und zurückzuweisen ist vergleiche VwGH 12.12.2019, Ra 2019/01/0249 bis 0250; 19.12.2018, Ra 2016/06/0109; 23.8.2017, Ra 2017/11/0150).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020100016.L08