Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.06.2020

Geschäftszahl

Ra 2020/10/0016

Rechtssatz

Über einen gestellten Antrag kann seiner Natur nach nur einmal entschieden werden, gleichgültig, ob er einmal oder mehrmals an die Behörde herangetragen wird vergleiche VwGH 15.9.2003, 2003/10/0196). Denselben Antrag wiederholende Eingaben bilden eine Einheit, sodass nur ein Antrag desselben Inhalts vorliegt vergleiche VwGH 29.2.2012, 2011/10/0137). Wurde über diesen, mit dem ursprünglichen Antrag eine Einheit bildenden, Antrag bereits rechtskräftig entschieden, so liegt kein offener Antrag mehr vor vergleiche VwGH 13.2.2020, Ra 2018/01/0402; 26.1.2012, 2011/21/0266; 29.1.1979, 1088/78).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020100016.L07