Verwaltungsgerichtshof
09.06.2020
Ra 2020/10/0016
Der Spruch, mit dem der Schule eine Subvention von Lehrerwochenstunden "für das Schuljahr 2014/15" zuerkannt wurde, ist in zeitlichem Umfang bestimmt, weil Paragraph 2, Absatz eins, SchulzeitG 1985 festlegt, was unter einem Schuljahr zu verstehen ist. Der Begriff "Schuljahr" umfasst einen für alle Schulen bzw. Schüler generell bestimmten Zeitraum vergleiche VwGH 20.6.1994, 94/10/0061).
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020100016.L05