Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.12.2020

Geschäftszahl

Ra 2020/09/0065

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2020/09/0066

Rechtssatz

Der Umstand, dass aus dem Spruch der angewendete Strafsatz des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG nicht zu ersehen ist, verletzt den Betreffenden nicht in Rechten, wenn im Hinblick auf die Eindeutigkeit des Gegenstandes und die ausdrückliche Anführung des Strafsatzes in der Begründung kein Zweifel darüber bestehen kann, welche gesetzliche Bestimmung die Grundlage für die Bemessung der Strafe bildet (VwGH 26.2.2009, 2009/09/0031).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020090065.L08