Verwaltungsgerichtshof
21.12.2020
Ra 2020/09/0065
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2020/09/0066
GRS wie 2012/09/0066 E 6. November 2012 RS 1
Das Tatbild einer Übertretung gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AuslBG besteht in einer Beschäftigung eines Ausländers ohne entsprechende arbeitsmarktrechtliche Zulassung oder Bestätigung. Es ist jedoch nicht Tatbestandselement, welche dieser Zulassungen oder Bestätigungen im konkreten Fall nicht vorhanden gewesen ist (Hinweis E 25. September 1992, 92/09/0147).
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020090065.L07