Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.12.2020

Geschäftszahl

Ra 2020/09/0065

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2020/09/0066

Rechtssatz

Im Fall der Übertretung des AuslBG genügt in Ansehung der Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat iSd. Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG in der Regel die Angabe, wann, wo und welche(n) Ausländer der Beschuldigte als Arbeitgeber unerlaubt beschäftigt hat, die konkrete Arbeitstätigkeit braucht nicht angeführt zu werden vergleiche VwGH 15.9.2004, 2001/09/0153, VwSlg. 16455 A).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020090065.L06