Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.02.2021

Geschäftszahl

Ra 2020/09/0046

Rechtssatz

Parteien bei einer Entscheidung über zivilrechtliche Ansprüche oder Verpflichtungen haben grundsätzlich ein Recht darauf, dass ihre Angelegenheit in einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem in der Sache entscheidenden Gericht erörtert wird und hier weder ausschließlich rechtliche noch bloß hochtechnische Fragen zu klären sind vergleiche VwGH 20.10.2015, Ra 2015/09/0051; VwGH 24.3.2020, Ra 2019/09/0119).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020090046.L01