Verwaltungsgerichtshof
14.06.2022
Ra 2020/09/0034
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2020/09/0035
GRS wie Ra 2019/09/0140 B 28. Oktober 2021 RS 3
Paragraph 53, Absatz eins, ÄrzteG 1998 betrifft nur Informationen durch einen Arzt "im Zusammenhang mit der Ausübung seines Berufes" und setzt daher einen ausreichenden Zusammenhang mit dem ärztlichen Beruf voraus vergleiche VwGH 29.10.2019, Ra 2019/09/0010). Die Frage, ob Informationen einen ausreichenden Zusammenhang mit der Ausübung des ärztlichen Berufes iSd. Paragraph 53, Absatz eins, ÄrzteG 1998 aufweisen, ist anhand der konkreten Umstände im Einzelfall zu klären.
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020090034.L03