Verwaltungsgerichtshof
14.06.2022
Ra 2020/09/0034
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2020/09/0035
Die Bestimmung des Paragraph 136, Absatz 8, ÄrzteG 1998 setzt voraus, dass die Geringfügigkeit des Verschuldens und die unbedeutenden Folgen kumulativ gegeben sind. Bei der Frage, ob die Tat keine oder nur unbedeutenden Folgen nach sich gezogen hat, kommt es nicht auf die konkret eingetretenen Folgen an. Unter dem Begriff der unbedeutenden Folgen sind ganz allgemein alle Auswirkungen der Tat und nicht nur die unmittelbaren Tatfolgen zu verstehen vergleiche VwGH 28.2.2022, Ra 2020/09/0009; VwGH 11.9.2015, 2013/17/0485; VwGH 8.8.2008, 2008/09/0140). Das Verschulden des Arztes bleibt nicht erheblich hinter dem typischer Fälle solcher Verstöße zurück vergleiche VwGH 13.8.2019, Ra 2019/03/0068), wenn er Patientendaten für die private Kontaktaufnahme zu Frauen verwendet.
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020090034.L02