Verwaltungsgerichtshof
09.07.2020
Ra 2020/09/0019
Wenn sich das VwG im Verfahren gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AuslBG darauf beruft, dass der Ausländer unter Umständen arbeitend angetroffen worden sei, die auf ein Dienstverhältnisses hindeuteten, sodass die Annahme eines solchen gerechtfertigt wäre, übersieht es, dass hiefür Paragraph 28, Absatz 7, AuslBG heranzuziehen ist vergleiche VwGH 3.11.2004, 2001/18/0129). Dafür muss der Ausländer in Betriebsräumen, an Arbeitsplätzen oder auf auswärtigen Arbeitsstellen eines Unternehmens angetroffen werden, die im Allgemeinen Betriebsfremden nicht zugänglich sind. Auch wenn Baustellen Arbeitsstellen eines Unternehmens sind, die Betriebsfremden im Allgemeinen nicht zugänglich sind (VwGH 24.3.2011, 2009/09/0028), lässt sich daraus hier eine Beschäftigung durch das Unternehmen nicht ableiten.
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020090019.L04