Verwaltungsgerichtshof
11.03.2021
Ra 2020/09/0017
GRS wie 2008/09/0219 E 24. März 2009 RS 4
Bei der bei der Strafbemessung gebotenen Gegenüberstellung und Gewichtung der Strafbemessungsgründe kommt es vor allem auf eine qualitative Bewertung und Abwägung an.
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020090017.L05