Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.03.2021

Geschäftszahl

Ra 2020/09/0017

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2008/09/0219 E 24. März 2009 RS 4

Stammrechtssatz

Bei der bei der Strafbemessung gebotenen Gegenüberstellung und Gewichtung der Strafbemessungsgründe kommt es vor allem auf eine qualitative Bewertung und Abwägung an.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020090017.L05