Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.10.2020

Geschäftszahl

Ro 2020/09/0009

Rechtssatz

Bei einem verkündeten Bescheid und der daran anschließenden schriftlichen Ausfertigung handelt es sich nicht um zwei verschiedene Erledigungen, sondern um eine einheitlich zu betrachtende bescheidmäßige Erledigung der zu entscheidenden Sache vergleiche VwGH 29.5.1996, 93/13/0255).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020090009.J03