Verwaltungsgerichtshof
12.10.2020
Ro 2020/09/0009
Bei einem verkündeten Bescheid und der daran anschließenden schriftlichen Ausfertigung handelt es sich nicht um zwei verschiedene Erledigungen, sondern um eine einheitlich zu betrachtende bescheidmäßige Erledigung der zu entscheidenden Sache vergleiche VwGH 29.5.1996, 93/13/0255).
ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020090009.J03