Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.02.2022

Geschäftszahl

Ra 2020/08/0190

Rechtssatz

Von der Frage der Arbeitsfähigkeit im Sinn des Paragraph 8, Absatz eins, AlVG 1977 ist die Frage der Zumutbarkeit einer konkret vermittelten Beschäftigung im Sinn des Paragraph 9, AlVG 1977 zu trennen. Dabei ist zu beachten, dass der (bedingte) Vorsatz, eine zugewiesene Beschäftigung zu vereiteln, sich grundsätzlich auf alle Tatbestandselemente beziehen muss, also auch darauf, dass die zugewiesene Beschäftigung zumutbar im Sinn des Paragraph 9, AlVG 1977 ist vergleiche VwGH 7.5.2008, 2007/08/0163).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020080190.L09