Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.12.2021

Geschäftszahl

Ra 2020/08/0170

Rechtssatz

Es liegt nahe, dass in Zusammenhang mit der Tätigkeit in einem vom AMS geförderten Sozialökonomischen Betrieb, somit einem Unternehmen, das im Sinn des Paragraph 9, Absatz 7, AlVG 1977 zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienende Arbeitsverhältnisse zur Verfügung stellt, - auch aus Sicht der Arbeitssuchenden - im Zuge der Arbeitsaufnahme die Frage der Arbeitswilligkeit stärker im Vordergrund steht als bei Bewerbungen bei anderen Dienstgebern.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020080170.L05