Verwaltungsgerichtshof
16.12.2021
Ra 2020/08/0170
Stellt eine arbeitslose Person im Bewerbungsgespräch bei ihrer Mitteilung, ab einem bestimmten Zeitpunkt anderswo eine Arbeitsstelle antreten zu können, nicht sofort klar, dennoch bereit zu sein, (sogleich) ein Arbeitsverhältnis auf Dauer zu begründen, nimmt sie damit in der Regel das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses in Kauf vergleiche VwGH 21.12.2005, 2003/08/0117; 14.3.2013, 2011/08/0104; jeweils mwN).
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020080170.L02