Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.12.2021

Geschäftszahl

Ra 2020/08/0170

Rechtssatz

Stellt eine arbeitslose Person im Bewerbungsgespräch bei ihrer Mitteilung, ab einem bestimmten Zeitpunkt anderswo eine Arbeitsstelle antreten zu können, nicht sofort klar, dennoch bereit zu sein, (sogleich) ein Arbeitsverhältnis auf Dauer zu begründen, nimmt sie damit in der Regel das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses in Kauf vergleiche VwGH 21.12.2005, 2003/08/0117; 14.3.2013, 2011/08/0104; jeweils mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020080170.L02