Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.11.2021

Geschäftszahl

Ra 2020/08/0062

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2007/08/0187 E 11. September 2008 VwSlg 17531 A/2008 RS 3 (hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Das Verlangen des AMS, sich um eine Stelle "blind", d.h. ohne Kenntnis des potentiellen Arbeitgebers zu bewerben, stellt jedenfalls keine Namhaftmachung einer konkreten Arbeitsgelegenheit im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, AlVG dar und kann für den Fall der Weigerung daher auch nicht nach Paragraph 10, AlVG sanktioniert werden. Dagegen kann auch nicht mit Erfolg ins Treffen geführt werden, dass eine damit ermöglichte Direktbewerbung den Zweck der Einschaltung des AMS für die "Vorauswahl" zunichte machen würde, weil weder ein Unternehmen gezwungen wäre, auf eine nicht erwünschte Direktbewerbung zu reagieren, noch eine arbeitslose Person sich darauf berufen könnte, die vom potentiellen Arbeitgeber für die Bewerbung ausdrücklich bestimmte Stelle oder Person kontaktiert zu haben.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020080062.L06