Verwaltungsgerichtshof
20.09.2021
Ro 2020/08/0008
Die ersatzlose Behebung des Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein VwG stellt eine Entscheidung in der Sache selbst dar. Ein solcherart in Form eines Erkenntnisses gefasster Spruch eines VwG schließt eine neuerliche Entscheidung über den Verfahrensgegenstand durch die Verwaltungsbehörde grundsätzlich aus vergleiche VwGH 4.3.2021, Ra 2020/07/0039, mwN).
ECLI:AT:VWGH:2021:RO2020080008.J01