Verwaltungsgerichtshof
09.03.2023
Ra 2020/07/0121
GRS wie Ra 2017/04/0141 B 17. Dezember 2019 RS 1
Wie der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, ist in jenen Fällen, in denen die Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, "Sache" eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung vergleiche die Nachweis bei Hengstschläger/Leeb, AVG ErgBd (2017) Paragraph 28, VwGVG Rz. 39). Dem Verwaltungsgericht ist es demnach verwehrt, über diesen Rahmen hinaus in einer Entscheidung über die "Hauptsache" vorzugehen, weil dadurch der sachlichen Prüfung des gestellten Antrages und damit den Parteien eine Instanz genommen würde vergleiche VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002).
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2020070121.L03