Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

01.04.2022

Geschäftszahl

Ra 2020/07/0119

Rechtssatz

Nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, Oö. WasserversorgungsG 2015 besteht eine Anschlusspflicht nicht, "wenn Objekte (bereits) durch eine Wassergenossenschaft tatsächlich versorgt werden". Eine Anschlusspflicht durch eine erst nach ihrem Entstehen errichtete Versorgung durch eine Wassergenossenschaft wird nicht mehr beseitigt vergleiche VwGH 21.10.2021, Ra 2019/07/0125 und 0126). Auch in dem Fall, in dem die Wassergenossenschaft erst nach Entstehen der Anschlusspflicht durch Anerkennung nach Paragraph 74, Absatz eins, Litera a, WRG 1959 gebildet wird, ist der Ausnahmetatbestand nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, legcit. somit nicht erfüllt.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020070119.L03