Verwaltungsgerichtshof
15.07.2022
Ra 2020/07/0102
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2020/07/0103
Ra 2020/07/0104
Paragraph 101, Absatz eins, WRG 1959 regelt den Fall, dass sich angestrebte Wasserbenutzungsrechte über den örtlichen Wirkungsbereich mehrerer Behörden erstrecken, während Paragraph 101, Absatz 2, WRG 1959 zur Anwendung kommt, wenn sich ein Verfahren auf mehrere Wasserbenutzungen bezieht, für die sachlich verschiedene Behörden zuständig wären. Die Bestimmung des Paragraph 101, Absatz 2, WRG 1959 regelt den Fall, dass mehrere Wasserrechtsbehörden iSd. Paragraphen 98 bis 100 legcit. zuständig sind, das heißt Behörden, die alle im Sachbereich Wasserrecht Kompetenzen besitzen, jedoch an unterschiedlicher Stelle in der verwaltungshierarchischen Struktur stehen vergleiche VfGH 4.10.2012, B 563/11). Nur für diesen Fall soll - nach der aktuellen Fassung des WRG 1959 - "die übergeordnete Behörde (Paragraphen 99, 100,)" zuständig sein.
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020070102.L01