Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.07.2021

Geschäftszahl

Ra 2020/07/0070

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2020/07/0071

Ra 2020/07/0072

Ra 2020/07/0073

Ra 2020/07/0074

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2020/07/0007 B 10. April 2020 RS 1 (hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Die Rechtsstellung und damit eine mögliche Verletzung von Rechten von Fischereiberechtigten ist eine - im Vergleich zu den anderen Parteien eines wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens und deren Rechtsposition - sehr eingeschränkte. Der Fischereiberechtigte ist darauf beschränkt, Maßnahmen zum Schutz der Fischerei zu begehren. Ein Anspruch auf Abweisung des Bewilligungsantrages eines Dritten kommt ihm nicht zu. Die aus der gesetzlichen Regelung des Paragraph 15, Absatz eins, WRG 1959 resultierende Wertung der Interessen der Fischereiberechtigten gegenüber den mit diesen Interessen kollidierenden Anliegen des Bewilligungswerbers schließt die Versagung der Bewilligung eines beantragten Projektes nämlich rechtlich auch dann aus, wenn die Ablehnung des beantragten Vorhabens den einzig wirksamen Schutz der Interessen Fischereiberechtigter bedeutete (VwGH 25.10.2012, 2011/07/0153). Dem Fischereiberechtigten kommt daher kein Recht darauf zu, dass eine wasserrechtliche Bewilligung nicht "ohne seine Zustimmung" erteilt wird.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020070070.L01