Verwaltungsgerichtshof
20.04.2021
Ra 2020/07/0067
GRS wie 2011/07/0245 E 26. April 2012 RS 2 (Hier: Dies gilt gleichermaßen für die Bevollmächtigung eines Rechtsanwaltes und den Auftrag, namens der Agrargemeinschaft ein Rechtsmittel zu erheben.)
Nach Paragraph 35, Absatz 8, Tir FlVfLG 1996 (hier auch nach der Satzung) ist die dem Obmann eingeräumte Vertretungsbefugnis im Außenverhältnis dadurch beschränkt, dass sie sich im Rahmen der im jeweiligen (durch die Satzung bestimmten) Aufgabenbereich der Vollversammlung und des Ausschusses von diesen Organen gefassten Beschlüsse zu halten hat. Wenn nun zufolge der Satzung der Agrargemeinschaft die Angelegenheit "Erhebung eines Rechtsmittels gegen eine agrarbehördliche Entscheidung" im Wirkungsbereich des Ausschusses liegt, so ist der Obmann ohne Deckung durch einen entsprechenden Beschluss des Ausschusses nicht in der Lage, eine solche Berufung rechtswirksam zu erheben vergleiche E 15. Dezember 1987, 87/07/0042; B 16. November 1993, 91/07/0072).
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020070067.L02