Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.03.2021

Geschäftszahl

Ra 2020/07/0028

Rechtssatz

Das OÖ WasserversorgungsG 2015 ist in Ausführung des Paragraph 36, Absatz eins, WRG 1959 ergangen. Die Vollziehung dieses Gesetzes steht nach Artikel 10, Absatz 2, dritter Satz B-VG dem Bund zu; dies ergibt sich auch aus Paragraph 11, Absatz eins, OÖ WasserversorgungsG 2015 vergleiche VwGH 20.2.2014, 2013/07/0169). Die belangte Behörde hat somit im Namen des Bundes gehandelt, weshalb dieser als aufwandersatzpflichtiger Rechtsträger iSd. Paragraph 47, Absatz 5, erster Satz VwGG anzusehen wäre. Da daneben keine Aufwandersatzpflicht eines anderen Rechtsträgers vorgesehen ist, war der auf Inanspruchnahme des Bürgermeisters der Stadtgemeinde und des Land Oberösterreichs "zur ungeteilten Hand" gerichtete Antrag der Revisionswerberin abzuweisen (VwGH 17.4.2020, Ra 2019/07/0107 bis 0109).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020070028.L04