Verwaltungsgerichtshof
29.03.2021
Ra 2020/07/0028
GRS wie Ra 2019/07/0119 B 24. Februar 2020 RS 3
Der Gesetzgeber des OÖ WasserversorgungsG 2015 hält auch nach Außerkrafttreten des OÖ WasserversorgungsG 1997 an der hg. Entscheidung vom 30. Juni 2011, 2009/07/0076, fest. Darin hat der VwGH zu Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 3, OÖ WasserversorgungsG 1997 ausgesprochen, dass der Bf es verabsäumt hat, im Verfahren darzulegen, worauf er eine etwaige Unverhältnismäßigkeit der Anschlusskosten zurückführt. Nach dem Willen des Gesetzgebers ist von der Behörde das allfällige Vorliegen der in Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 4, OÖ WasserversorgungsG 2015 präzisierten Unverhältnismäßigkeit - also des Überschreitens der doppelten Höhe der durchschnittlichen Anschlusskosten in der Gemeinde - nach wie vor erst dann zu prüfen, wenn für diese Unverhältnismäßigkeit konkrete Anhaltspunkte vorliegen. Derartige Anhaltspunkte hat die antragstellende Partei im Verfahren auf Erteilung einer Ausnahme von der Anschlusspflicht begründet darzulegen vergleiche Ausschussbericht 1372 aus 2015, BlgLT 27. Gesetzgebungsperiode 13). Daraus ergibt sich, dass - trotz Umformulierung dieser Voraussetzung einer Ausnahme von der Anschlusspflicht - die Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 4, OÖ WasserversorgungsG 2015 im Vergleich zu dessen Vorgängerbestimmung inhaltlich nicht relevant verändert worden ist.
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020070028.L02