Verwaltungsgerichtshof
29.03.2021
Ra 2020/07/0028
Nach Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, OÖ WasserversorgungsG 2015 besteht für Objekte Anschlusspflicht an eine Gemeinde-Wasserversorgungsanlage, wenn (unter anderem) "die kürzeste, in Luftlinie gemessene Entfernung zwischen dem auf den Erdboden projizierten am weitesten Richtung Versorgungsleitung vorspringenden Teil des Objektes (Messpunkt) und dem für den Anschluss in Betracht kommenden Strang der Versorgungsleitung der Gemeinde-Wasserversorgungsanlage nicht mehr als 50 Meter beträgt." Auf den solcherart definierten Anschlussbereich ist nur im Verfahren über die Anschlusspflicht nach Paragraph 5, OÖ WasserversorgungsG 2015 abzustellen, nicht jedoch im Verfahren über die Ausnahme von der Anschlusspflicht nach Paragraph 6, OÖ WasserversorgungsG 2015.
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020070028.L01