Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

31.12.2021

Geschäftszahl

Ra 2020/07/0022

Rechtssatz

Bei der in Anwendung der Bestimmung des Paragraph 17, Absatz eins, WRG 1959 zu treffenden Beurteilung, welche von mehreren Bewerbungen um geplante Wasserbenutzungen dem öffentlichen Interesse besser dient, handelt es sich im Umfang der unvermeidlichen Gewichtung der zu prüfenden öffentlichen Interessen letztlich um eine Wertentscheidung vergleiche VwGH 30.6.2016, 2013/07/0271). Die diesbezügliche Beurteilung des VwG ist dabei naturgemäß eine Frage des Einzelfalls.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020070022.L02