Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.07.2022

Geschäftszahl

Ro 2020/07/0006

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ro 2020/07/0007

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/07/0019 E 28. September 2006 VwSlg 17018 A/2006 RS 4

Stammrechtssatz

Die Inhaber wasserrechtlich geschützter Rechte haben keinen absoluten, dh unabhängig von einer Verletzung ihrer Rechte bestehenden Anspruch darauf, dass für ein Vorhaben nur dann eine wasserrechtliche Bewilligung erteilt wird, wenn dieses dem Stand der Technik entspricht. Sie können die Nichteinhaltung des Standes der Technik nur geltend machen, wenn diese dazu führen würde, dass die Verwirklichung des Vorhabens ihre wasserrechtlich geschützten Rechte verletzte.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2022:RO2020070006.J01