Verwaltungsgerichtshof
16.12.2020
Ro 2020/07/0005
GRS wie Ra 2015/08/0025 E 9. März 2016 RS 1
Die Begründung des Verwaltungsgerichtes für die Aufhebung des Bescheides ist vage, wenn nicht dargelegt wird, welche weiteren Ermittlungen fehlen würden, sondern lediglich die Fortsetzung des begonnenen Ermittlungsverfahrens und die neuerliche Entscheidung gefordert wird. Mit diesem "Auftrag" werden letztlich keine Ermittlungslücken aufgezeigt, die den eigenen Ermittlungshorizont des Verwaltungsgerichtes übersteigen würden vergleiche das hg. Erkenntnis vom 18. November 2015, Ra 2015/18/0099).
ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020070005.J01